Bgld. NPG 2026
Gliederung
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann in Ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft nehmen und Berichte und Stellungnahmen verlangen.
(3) Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 7) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 26 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 26 Schutz von Bezeichnungen
…Nationalpark”, „Nationalparkgemeinde” oder „Nationalparkregion” für Produkte oder Dienstleistungen der Nationalparkregion ist gestattet. Die Verwendung kann von der Behörde (§ 24) untersagt werden, wenn durch die Verwendung Interessen des Nationalparks gefährdet werden.…
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
…Bestände an Waren und Wertpapieren) (Abs. 1 Z 8) sowie über Verträge (Abs. 1 Z 10) sind der Aufsichtsbehörde (§ 24) binnen drei Monaten nach Beschlussfassung vorzulegen. (3) Beschlüsse über die Verwertung oder Übertragung von Grundstücken und sonstigen Werten (Abs. 1 Z 8), die…
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