Bgld. NPG 2026
Gliederung
(1) Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark”, „Nationalparkflächen“, „Naturzone”, „Bewahrungszone”, „Nationalparkbereich“, „Nationalparkgemeinde“ oder „Nationalparkregion” für Flächen, die nicht auf Grundlage dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
(2) Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark”, „Nationalparkgemeinde” oder „Nationalparkregion” für Produkte oder Dienstleistungen der Nationalparkregion ist gestattet. Die Verwendung kann von der Behörde (§ 24) untersagt werden, wenn durch die Verwendung Interessen des Nationalparks gefährdet werden.
§ 27 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 27 Strafbestimmungen
…Bestimmungen der §§ 5 und 7 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder 2. den Bestimmungen des § 26 dieses Gesetzes zuwiderhandelt. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle…
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