(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedenfalls aber halbjährlich zusammen. Die Sitzungen können unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder, unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln (Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer hybriden Form dieser Möglichkeiten abgehalten werden. Die Einberufung einer Sitzung und die Festlegung, ob die Sitzung unter persönlicher Anwesenheit, unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln oder in hybrider Form stattfindet, erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so zu erfolgen, dass sie den Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommt; dabei sind auch die Art der Abhaltung der Sitzung und etwaige Teilnahmelinks oder Einwahldaten bekannt zu geben. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind ausreichende schriftliche Unterlagen so zur Verfügung zu stellen, dass diese den Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommen. Das Schriftlichkeitsgebot ist auch gewahrt, wenn die Einladung an eine vom Adressaten oder der Adressatin für diesen Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgt.
(2) Der oder die Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von einem Mitglied, vom Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt wird. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens vier Mitglieder, davon der oder die Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin anwesend sind.
(4) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen abgesehen von den in Abs. 5 genannten Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Beschlüsse des Vorstandes über die in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Angelegenheiten bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, davon mindestens eines Vorstandsmitgliedes, das gemäß § 16 Abs. 1 von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin entsendet wurde.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg (Umlaufbeschluss) getroffen werden, sofern dem kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Fall kommt ein Beschluss zu Stande, wenn in Angelegenheiten des Abs. 4 die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, in Angelegenheiten des Abs. 5 die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, davon mindestens eines Vorstandsmitgliedes, das gemäß § 16 Abs. 1 von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin entsendet wurde, zustimmt.
(7) Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes ist von dem gemäß § 16 Abs. 3 gewählten schriftführenden Mitglied ein Protokoll zu führen. Bei Abwesenheit des schriftführenden Mitglieds hat der Vorstand am Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit ein anderes Mitglied zu bestimmen, das bei dieser Sitzung das Protokoll führt. Das schriftführende Mitglied kann für die Protokollführung auch eine Person heranziehen, die in einem Dienstverhältnis zur Nationalparkgesellschaft steht. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden, sofern dieser oder diese nicht an der Sitzung teilgenommen hat, von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin sowie von dem schriftführenden Mitglied, in dessen Abwesenheit von dem zur Protokollführung bestimmten Mitglied, zu unterfertigen. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied sowie der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung zu übermitteln.
§ 17 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 17 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedenfalls aber halbjährlich zusammen. Die Sitzungen können unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder, unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln (Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer hybriden Form dieser Möglichkeiten abgehalten werden. Die Einbe…
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