(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verarbeiten.
(1a) Das Landesverwaltungsgericht darf die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten Dritter verarbeiten.
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1. von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;
2. von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten.
(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.
(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. § 85 Abs. 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, gilt sinngemäß.
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