Bgld. LVBG 2013
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
1.auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt wird;
2. auf Lehrlinge;
3. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
§ 111 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 111 § 111
…Sinngemäße Anwendung Dieses Hauptstück ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 Bgld. LVBG 2013 anzuwenden.…
§ 1 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 1
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen…
§ 112a
…in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 5a. Abschnitt Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in der Bildungsdirektion für Burgenland § 112a Anwendung des Bgld. Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks des LBDG 1997 ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 dieses Gesetzes…
§ 11
…jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 11 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung (1) §§ 45, 45a, 48 Abs. 1 bis 4 , §§ 49, 67, 67a, 68 Abs. 1 und 2 und §…
§ 4
…die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 4 Aufnahme (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 18 Abs. 1 die…
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