§ 98 § 98
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Bgld. LBedG 2020
Gliederung
Rückverweise
Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung an den Dienstort hat die oder der Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach den Bestimmungen des § 67 LBBG 2001.
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