Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle ihre oder seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hierfür an Stelle der Vergütungen gemäß §§ 92 bis 94 eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden sowohl in ihrer oder seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihr oder ihm zu beobachtender Umstände ihre oder seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hierfür an Stelle der Vergütungen gemäß §§ 92 bis 94 eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hierfür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Vergütungen eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
§ 95 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 95
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 95 Bereitschaftsentschädigung (1) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten…
§ 91
…den Bediensteten folgende Vergütungen: 1. Überstundenvergütung ( § 92 ), 2. Sonn- und Feiertagsvergütung ( § 93 ), 3. Journaldienstvergütung ( § 94 ), 4. Bereitschaftsentschädigung ( § 95 ), 5. Kostenersatz ( § 96 ), 6. Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen ( § 97 ), 7. Ersatz des Mehraufwandes bei Unterbrechung eines Urlaubes…
§ 132
…bei der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. § 132 Anwendungsbereich (1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1 , die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes - KA-AZG , BGBl…
§ 127
…das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung gemäß § 122 , so gebührt ihr oder ihm hierfür an Stelle einer Vergütung gemäß §§ 92 bis 95 eine besondere Vergütung gemäß Abs. 2 . Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. (2) Die…
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