§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) In begründeten, im Interesse des Landes gelegenen Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Abs. 1 geschlossen wurden, sind im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB absolut nichtig.
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