Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Der Dienstgeber hat auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den §§ 48 oder 49 zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Dienstgeber hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den §§ 48, 49 oder 52 zu vereinbaren, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 48 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 48 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
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