Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
1. Arbeitszeit ist die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden (dienstplanmäßige Arbeitszeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Überstunden,
2. Zeitliche Mehrdienstleistungen
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer dienstlichen Tätigkeiten nachzugehen ist und
c)die über die in der dienstplanmäßigen Arbeitszeit, bei Bediensteten mit gleitender Arbeitszeit (§ 38 Abs. 4) über die im fiktiven Normaldienstplan (§ 38 Abs. 4) festgelegte Arbeitszeit, hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten unter den Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 und 2,
3. Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden und
4. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
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