§ 21
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Bedienstete haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Aus der Lage des Wohnsitzes kann die oder der Bedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
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