Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Die in diesem Landesgesetz zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Monatsgehälter erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
1. Beträge bis zu 3 010,00 Euro um 58,30 Euro,
2. Beträge von mehr als 3 010,00 Euro bis 6 163,00 Euro um 40,40 Euro und
3. Beträge von mehr als 6 163,00 Euro um 20,60 Euro.
Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 um 1,0%.
(2) Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Monatsgehälter erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
1. Beträge bis zu 3 068,30 Euro um 59,20 Euro,
2. Beträge von mehr als 3 068,30 Euro bis 4 311,00 Euro um 45,20 Euro,
3. Beträge von mehr als 4 311,00 Euro bis 6 203,40 Euro um 33,20 Euro und
4. Beträge von mehr als 6 203,40 Euro um 21,20 Euro.
Die gemäß Abs. 1 erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.
(3) Die Monatsgehälter sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet.
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