§ 133 § 133
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 22 Abs. 2 bis 7 ist auf Ärztinnen oder Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ärztin oder der Arzt, die oder der in einer der KRAGES Krankenanstalten beschäftigt ist,
1. eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,
wenn und insoweit dies der Dienstgeber schriftlich genehmigt.
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