§ 114 § 114
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Bgld. LBedG 2020
Gliederung
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Personen, die im Land ein Verwaltungspraktikum gemäß § 115 absolvieren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden
1. auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren, und
2. auf Volontärinnen und Volontäre.
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