§ 113
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
Keine Ergebnisse gefunden