Bgld. LBedG 2020
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 10 § 10
Rückverweise
(1) Der für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte entscheidende Zeitraum beginnt mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Land und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (Dienstzeit).
(2) Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG während des Dienstverhältnisses, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt (§ 69a) oder einer gänzlichen Familienhospizfreistellung (§ 70 Abs. 1 Z 3) bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes nach § 74 Abs. 4 Z 1, §§ 76 und 77 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte wirksam.
(4) Die Zeit folgender Karenzurlaube ist im nachstehenden zeitlichen Höchstausmaß für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen:
1. Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten, die gesamte Dauer,
2. Karenzurlaube zur Ausbildung der oder des Bediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung bis zu drei Jahre.
(5) Karenzurlaube, die nicht unter Abs. 2 bis 4 angeführt sind, sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Lauf der Dienstzeit wird zur Gänze gehemmt:
1. durch eigenmächtige und unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst ab dem ersten Tag der Abwesenheit oder
2.während der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndendem Verhalten oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
(7) Die Hemmung des Laufes erlischt rückwirkend im Fall des Abs. 6 Z 2, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt.
Keine Ergebnisse gefunden