Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Das Dienstverhältnis der oder des Bediensteten endet
1. durch Tod oder
2. durch einverständliche Lösung oder
3. durch Übernahme der oder des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder
4. durch vorzeitige Auflösung mit Zugang der Auflösungserklärung beim jeweils anderen Vertragspartner oder
5.durch Zeitablauf nach Abs. 3 oder
6. mit dem Ablauf der Zeit, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder
7. mit dem Abschluss der Arbeit, für die das Dienstverhältnis eingegangen wurde, oder
8. durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder
9. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem anderen Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des § 88 Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat die Bedienstete oder den Bediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die oder der Bedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Bediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
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