§ 100a § 100a
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
Bgld. LBedG 2020
Gliederung
10. Abschnitt Sonstige Vergütungen und Leistungen
§ 100a § 100a
Den Bediensteten, die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Dienst versehen, gebührt für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundene außerordentliche Erschwernis für jede angefangene Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 4 Abs. 4 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001.
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