(1) Jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums ist, sofern es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß Abs. 2 handelt, der Landesregierung anzuzeigen. Hiezu sind insbesondere jene baulichen und technischen Maßnahmen zu zählen, die nach baupolizeilichen Vorschriften einer Behandlung durch die Baubehörde bedürfen und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung von Patienten stehen.
(2) Alle wesentlichen Veränderungen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Als solche gelten insbesondere
1. eine Änderung der Art der Krankenanstalt (§ 1 Abs. 2) oder eine Veränderung des Types einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 3 Abs. 1);
2. eine Änderung der Bezeichnung der Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums;
3. eine Änderung des Aufgabenbereiches, des Leistungsangebotes oder des Zwecks der Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums;
4. eine Änderung der apparativen Ausstattung sowie der medizintechnischen oder technischen Einrichtung, soweit dadurch nicht lediglich bereits bestehende Apparate und medizintechnische oder technische Einrichtungen von im wesentlichen gleicher medizinischer und technischer Ausstattung und Wirkungsweise ersetzt bzw. ergänzt werden;
5. eine Einrichtung neuer oder eine Auflassung bestehender Abteilungen oder anderer Einrichtungen wie Laboratorien, Institute oder Einrichtungen für ambulante Untersuchungen und Behandlungen sowie
6. eine Erweiterung der Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums durch Zu- und Umbauten, soweit gleichzeitig Maßnahmen im Sinne der Z 1 bis 5 gesetzt werden.
(3) Bei Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) ist die Bewilligung außerdem nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
(4) Für den Erwerb oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(5) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 7a anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 12 Veränderungen einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums
…Zu- und Umbauten, soweit gleichzeitig Maßnahmen im Sinne der Z 1 bis 5 gesetzt werden. (3) Bei Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) ist die Bewilligung außerdem nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind. (4) Für den Erwerb…
§ 71 Offene und geschlossene Führung der Abteilungen undSonderkrankenanstalten für Psychiatrie
…Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Die Errichtung eines geschlossenen Bereichs gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des § 12 Abs. 2. Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch…
§ 39 Öffentlichkeitsrecht bei Veränderungen in der Krankenanstalt
…1) Bei wesentlichen Veränderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht nicht mehr vor, ist die Verleihung des…
§ 84 Strafbestimmungen
…Bewilligungen errichtet oder betreibt; 2. eine Krankenanstalt ohne Bewilligung an einen anderen Betriebsort (§ 11) verlegt; 3. wesentliche Veränderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 in der Krankenanstalt ohne Bewilligung durchführt; 4. eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt (§ 13); 5…