§ 39 Öffentlichkeitsrecht bei Veränderungen in der Krankenanstalt
In Kraft seit 21. Juli 2000
Up-to-date
(1) Bei wesentlichen Veränderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht nicht mehr vor, ist die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung abzuerkennen.
(2) Der Fortbestand und das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
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