(1) Nachstehende juristische Personen sind verpflichtet, Kanäle und Verfahren für interne Meldungen einzurichten:
1. das Land Burgenland,
2. Städte mit eigenem Statut und Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben,
3. Gemeindeverbände, die durch Landesgesetz eingerichtet sind und mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen,
4. durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit mindestens 50 Arbeitnehmern,
5. sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, sofern sie mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Interne Hinweisgebersysteme können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind. Wird ein internes Hinweisgebersystem gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben, gelten dieses als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des § 8 Abs. 4.
(3) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Form einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
(4) Juristische Personen nach Abs. 1 haben Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung von Informationen über Verstöße über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, das interne Hinweisgebersystem zweckentsprechend zu nutzen. Weiters haben sie Informationen in zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
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