(1) Die Identität des Hinweisgebers sowie die Identität von der Meldung betroffener Personen sind zu schützen. Die Identität darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen oder externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der von der Meldung betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist der Hinweisgeber von der Offenlegung seiner Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich zu verständigen.
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