(1) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat Meldungen sowie Informationen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen sowie bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
(2) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Mündliche Hinweise müssen fernmündlich oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen höchstpersönlich gegeben werden können.
(3) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen, schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, sofern sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung über das Einlangen der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
(4) Hinweise, für die eine andere externe Stelle zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle des Bundes oder eines anderen Landes auf sichere Weise weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist der Hinweisgeber zu verständigen.
(5) Jeder Hinweis ist von dem Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragten unverzüglich auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Meldung zu ersuchen. Die externe Meldestelle ergreift die erforderlichen Folgemaßnahmen oder wirkt auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen bei der zuständigen Stelle hin. Diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderen Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.
(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(7) Eine Rückmeldung ist dem Hinweisgeber spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesen Fällen sind dem Hinweisgeber die Gründe hierfür mitzuteilen.
(8) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat dem Hinweisgeber das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Meldung und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, sofern dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(9) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat den Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
(10) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die externe Meldestelle bei ihren Aufgaben im Sinne des Abs. 1 zu unterstützen.
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