Wer
1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht, den Hinweisgeber durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt, Repressalien gegen Personen die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen ergreift,
2. gegen die Verpflichtungen nach den § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, die Vertraulichkeit der Identität eines Hinweisgebers zu wahren, verstößt,
3. als Dienst- oder Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 9 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet oder
4. als Meldeberechtigter nach § 14 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an den Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragten als externe Meldestelle meldet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
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