§ 59 Zeugnis
In Kraft seit 12. September 2019
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Die oder der Vorsitzende oder die Prüferin oder der Prüfer hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen und zu übergeben. Im Zeugnis ist anzuführen, ob bei der Prüfung die technischen Fachbereiche (§§ 45 und 46) und/oder die Kenntnis über Rechtsvorschriften (§ 47) geprüft und bestanden wurden.
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