(1) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 1 Bgld. HKG (Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß §§ 45 bis 47 verfügen, durchgeführt werden.
(2) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 2 Bgld. HKG (Klimaanlagen mit mehr als 70 kW) oder Abs. 3 (Heizungs- oder Klimaanlagen mit Wärmepumpen als Wärmeerzeuger) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß § 61 verfügen, durchgeführt werden.
(3) Steht eine Anlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Kombination mit einer Lüftungsanlage, ist für die Inspektion einer solchen kombinierten Anlage auch eine Lüftungstechnikerin oder ein Lüftungstechniker (§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. a) beizuziehen.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 42c Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für die Inspektionder Energieeffizienz von Anlagen
…§ 42c Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für die Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen (1) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 1 Bgld. HKG…
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