(1) Von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme eine Prüfberechtigte oder ein Prüfberechtigter gemäß § 37 Bgld. HKG mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage gemäß § 25 Bgld. HKG und deren Erfassung in der Anlagendatenbank (§ 48 Bgld. HKG) zu beauftragen und der Überwachungsstelle schriftlich oder auf elektronischem Wege über die Anlagendatenbank
1. jede Errichtung,
2. jede wesentliche Änderung, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung ist (§ 3 Z 62 Bgld. HKG), und
3. jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) oder von wesentlichen Teilen davon
zu melden. Das ausgefüllte und unterfertigte Anlagendatenblatt ist zusammen mit einem Nachweis der Erfassung der Anlage in der Anlagendatenbank im Prüfbuch der Betreiberin oder des Betreibers für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage aufzubewahren.
(2) Das Prüfbuch gemäß Abs. 1 ist ein Umschlagblatt im Format A3 mit der Aufschrift „Prüfbuch Heizungsanlagen“. Das Formular „Prüfbuch Heizungsanlagen“ ist in Anlage 2.1 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Die schriftliche oder elektronische Meldung gemäß Abs. 1 kann unter Verwendung des Formulars „Anlagendatenblatt Heizungsanlagen“ gemäß Anlage 2.2 erfolgen, welches im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht ist. Eine Ausfertigung des ausgefüllten Anlagendatenblatts ist für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage oder des BHKW im Prüfbuch aufzubewahren.
(4) Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand des Anlagendatenblatts in die Anlagendatenbank (gemäß § 48 Bgld. HKG) einzutragen.
(5) Abs. 1 bis 4 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß. Die erstmalige Überprüfung einer neu errichteten fanggebundenen Anlage ist von der Überwachungsstelle durchführen zu lassen.
§ 38 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 38 Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfungvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
…§ 38 Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit…
§ 30 § 30
…9. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken § 30 Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Prüfbuch, Anlagendatenblatt (1) Von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach…
§ 72 Übergangsbestimmungen
…Landesregierung zurückzusenden. (2) Für Feuerungsanlagen und BHKW gemäß § 25 Bgld. HKG und Einzelraumheizgeräte gemäß § 26 Bgld. HKG, die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 bereits errichtet und/oder in Betrieb waren, ist anlässlich der wiederkehrenden Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 2.2 oder Anlage 2.4 auszufüllen und an…
§ 32 § 32
… 26 Bgld. HKG (Einzelraumheizgeräte), 3. § 27 Bgld. HKG (Einfache Überprüfung), 4. § 28 Bgld. HKG (Umfassende Überprüfung) oder 5. § 30 Bgld. HKG (Außerordentliche Überprüfung) je nach Art der Anlage und des verwendeten Brennstoffes ein Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen…