(1) Die Landesregierung hat zur Vollziehung dieses Gesetzes eine Anlagendatenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen ab 12 kW Nennleistung und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen einzurichten.
(2) Diese Anlagendatenbank hat folgende Informationen zu enthalten:
1. Standortdaten der Heizungsanlage oder Klimaanlage sowie die Betreiberin oder den Betreiber und die sonstige über die Anlage verfügungsberechtigte Personen mit Namen, Adresse, allfälligen akademischen Graden und - sofern diese bereits vergeben wurde - die Anlagennummer,
2. luftreinhalte- und energietechnische Merkmale der Anlage und des Gebäudes,
3. Situierung von Brennstofflagerungen bei Heizungen,
4. Überprüfungsintervalle sowie Durchführung und Ergebnisse von Überprüfungen,
5. allfällige im Zuge von Überprüfungen festgestellte Mängel und die für deren Behebung festgelegte Frist,
6. prüfberechtigte Personen (Name, Anschrift und Prüfnummer),
7. Prüforgane (Name des Organs sowie Name und Anschrift des Prüfberechtigten),
8. bei neu errichteten Anlagen die Anlagenerrichterin oder den Anlagenerrichter (Name und Anschrift),
9. verwendete Prüf- und Messgeräte (Fabrikat, Type, Seriennummer) mit Datum der Kalibrierung sowie Kalibrierungsstelle und
(3) Die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten haben diese Informationen und die Prüfberichte in die Anlagendatenbank einzupflegen.
(4) Die Landesregierung kann als Verantwortlicher für die Anlagendatenbank Auftragsverarbeiter mit der Errichtung einer Anlagendatenbank und mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten betrauen.
(5) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten einzuräumen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Anlagendaten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
§ 35 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 35 § 35
…HKG ) hat die an sie übermittelten Anlagendatenblätter ( Anlage 2.2 oder Anlage 2.4) und Prüfberichte ( Anlage 2.3 oder Anlage 2.5 ) in die Anlagendatenbank gemäß § 48 Bgld. HKG zu übernehmen. Anlagendatenblätter und Prüfberichte über Anlagen, welche vor dem 1. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen) können auch von Prüfberechtigten in die…
§ 30 § 30
…§ 37 Bgld. HKG mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage gemäß § 25 Bgld. HKG und deren Erfassung in der Anlagendatenbank ( § 48 Bgld. HKG ) zu beauftragen und der Überwachungsstelle schriftlich oder auf elektronischem Wege über die Anlagendatenbank 1. jede Errichtung, 2. jede wesentliche Änderung, die für die Verbrennungsgüte von…
§ 32 § 32
…noch als geringfügig angesehen werden kann, ist nach Z 1 und 2 vorzugehen. (3) Der Prüfbericht ist vom Prüforgan in die Anlagendatenbank ( § 48 Bgld. HKG ) einzugeben. Berichtigungen gemäß Abs. 2 hat ausschließlich die Überwachungsstelle durchzuführen und in der Anlagendatenbank einzutragen. (4) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in…
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