(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten.
(2) Für die Abgasverluste gelten die jeweils entsprechenden Grenzwerte des § 27 (Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW).
(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 2 Begriffsbestimmungen
…mittelgroße Feuerungsanlage: Das ist eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde. 3. Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer…
§ 28 Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung
…§ 28 Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung (1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten. (2…
§ 32 § 32
…und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW), 2. § 26 Bgld. HKG (Einzelraumheizgeräte), 3. § 27 Bgld. HKG (Einfache Überprüfung), 4. § 28 Bgld. HKG (Umfassende Überprüfung) oder 5. § 30 Bgld. HKG (Außerordentliche Überprüfung) je nach Art der Anlage und des verwendeten Brennstoffes ein Prüfbericht entsprechend den…
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