(1) Der Gesundheitsplattform gehören folgende Mitglieder an:
1. das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung,
2. fünf von der Landesregierung entsandte Mitglieder,
3. sechs von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG entsandte Mitglieder,
4. ein vom Bund entsandtes Mitglied,
5. ein vom Österreichischen Städtebund entsandtes Mitglied,
6. jeweils ein Mitglied der Interessenvertretungen von Gemeinden; als Interessenvertretungen von Gemeinden gelten Vertretungen gemäß § 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003,
7. ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied,
8. ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandtes Mitglied,
9. ein von der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. als Rechtsträger der Klinik Güssing, der Klinik Kittsee, der Klinik Oberpullendorf und der Klinik Oberwart entsandtes Mitglied,
10. ein von der Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt der Barmherzigen Brüder Eisenstadt entsandtes Mitglied,
11. ein von der Ärztekammer für Burgenland entsandtes Mitglied sowie
12. ein von der Landeszahnärztekammer Burgenland entsandtes Mitglied.
Stimmberechtigt sind nur die in Z 1 bis 6 genannten Mitglieder.
(2) Das in Abs. 1 Z 1 genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform inne. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse.
(3) Für jedes in Abs. 1 Z 2 bis 12 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen; die Vertretung der oder des Vorsitzenden kann allerdings nur hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, nicht hingegen betreffend seine Funktion ausgeübt werden.
(4) Ist die erstmalige Entsendung von Mitgliedern in die Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsstelle des BURGEF die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Macht eine entsendungsberechtigte Institution von ihrem Entsendungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(5) Die Funktionsperiode der Gesundheitsplattform ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung OF geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Rückverweise
Bgld. GFG · Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz
§ 29 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2013, LGBl. Nr. 73/2013, außer Kraft. (3) § 9 Abs. 1 Z 7, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4 und…
§ 9 Zusammensetzung der Gesundheitsplattform
…Österreichischen Städtebund entsandtes Mitglied, 6. jeweils ein Mitglied der Interessenvertretungen von Gemeinden; als Interessenvertretungen von Gemeinden gelten Vertretungen gemäß § 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, 7. ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied, 8. ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft…
§ 10 Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform
… 11 Abs. 2 Z 1 - vorbehaltlich der Z 2 dieses Absatzes - bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 (Mitglieder für das Land), 2. bei der Vergabe des Teilbetrages, der im Voranschlag gemäß § 11…