(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit Burgenland (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit in Bezug auf Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren. Das Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ ist als Planungsgrundsatz entsprechend zu berücksichtigen. Die Priorisierung des niedergelassenen Bereichs (Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen, Gruppenpraxen, Einzelordinationen) ist bei der Planung des extramuralen ambulanten Bereichs zu berücksichtigen. Der RSG hat jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
1. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich, wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwerte für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
2. Festlegung der Kapazitätsplanungen zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG) für den ambulanten Bereich der Sachleistung mit folgenden Angaben:
a) Kapazitäten;
b) Zahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringer;
c) bei Anstaltsambulatorien auch Betriebsformen gemäß § 6 Abs. 7 Z 5 und 6 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024;
d) Konkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen sowie
e) allenfalls der Versorgungstypen;
3. Definition von Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
4. Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (Gruppenpraxen, Selbstständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten etc.), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur auf Grund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete Einzugsgebiete herangezogen werden können;
5. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 der Vereinbarung OF sowie § 18 Abs. 7 Z 2 G-ZG und Bereinigung von Parallelstrukturen; konkretisierte Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten;
6. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 G-ZG inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
7. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
(2) In Angelegenheiten des RSG hat die Geschäftsstelle vor Beschlussfassungen der Landes-Zielsteuerungskommission den Mitgliedern der Gesundheitsplattform Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln. Dem Bund, der bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren ist, ist der Entwurf des RSG mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Ärztekammer für Burgenland und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(3) Der RSG und seine Änderungen sind von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Rechtsinformationssystem des Bundes sowie auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(4) Bezüglich der gemäß § 15 Abs. 2 Z 7 festgelegten Teile des RSG hat die Gesundheitsplanungs GmbH diese durch Verordnung für verbindlich zu erklären und kundzumachen. Ebenso hat die Gesundheitsplanungs GmbH die im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des ÖSG durch Verordnung für verbindlich zu erklären und kundzumachen. Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt in diesem Umfang der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung.
Rückverweise
Bgld. GFG · Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz
§ 29 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…7, § 14 Abs. 4, 7 und 8, §§ 15 und 16, der 5. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie § 22, § 25 Abs. 2 und 4, § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 27 Abs. 1 bis 3…
§ 15 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
…oder Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs, 5. Angelegenheiten des RSG gemäß § 22, 6. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural, 7. Festlegung der verbindlichen Teile des RSG, 8. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von…