(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen. Dieses Übereinkommen ist seitens der Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und bildet die Grundlage sowie den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3.
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. Koordination, Abstimmungen, Festlegungen, Konkretisierungen und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung,
2. Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts,
3. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem 3. Hauptstück,
4. Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen oder Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs,
5. Angelegenheiten des RSG gemäß § 22,
6. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural,
7. Festlegung der verbindlichen Teile des RSG,
8. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
9. Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
10. Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds,
11. Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie,
12. Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
Rückverweise
Bgld. GFG · Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz
§ 29 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2023 treten in Kraft: 1. § 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 5 mit 1…
§ 22 Inhalt und Beschlussfassung
…einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Rechtsinformationssystem des Bundes sowie auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. (4) Bezüglich der gemäß § 15 Abs. 2 Z 7 festgelegten Teile des RSG hat die Gesundheitsplanungs GmbH diese durch Verordnung für verbindlich zu erklären und kundzumachen. Ebenso hat…