(1) Als Krankenanstalten gelten
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, sowie
2. private Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 Bgld. KAG 2000 bezeichneten Art, die gemäß § 42 Bgld. KAG 2000 gemeinnützig geführt werden,
soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben.
(2) Vereinbarung OF ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 6/2025.
(3) Vereinbarung ZG ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 7/2025.
Rückverweise
Bgld. GFG · Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz
§ 7 Geschäftsstelle
…aller administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. (4) Die Landesregierung bedient sich im Rahmen der Wirtschaftsaufsicht gemäß § 18 Abs. 4 Bgld. KAG 2000 hinsichtlich der Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 der Geschäftsstelle des BURGEF.…
§ 29 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird. Dies gilt ebenso für Ersatzmitglieder, Koordinatorinnen oder Koordinatoren sowie für die oder den Vorsitzenden des Ausschusses der Gesundheitsplattform. (2) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2013, LGBl. Nr. 73/2013, außer Kraft. (3…