(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus:
1. der Kurie des Landes,
2. der Kurie der Sozialversicherung,
3. ein vom Bund entsandtes Mitglied.
(2) Der Kurie des Landes gehören an:
1. das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung und
2. fünf von der Landesregierung entsandte Mitglieder.
(3) Der Kurie der Sozialversicherung gehören sechs von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG entsandte Mitglieder an.
(4) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).
(5) Die Landesregierung hat zu bestimmen, welches der in Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied in dessen Funktion als Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hat. Die Österreichische Gesundheitskasse hat zu bestimmen, welches der der Kurie der Sozialversicherung angehörende Mitglied die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse in dessen Funktion als Co-Vorsitzende oder Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hat (Co-Vorsitz-Stellvertreterin oder -Stellvertreter).
(6) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme der den Co-Vorsitz innehabenden Mitglieder, kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied, mit Ausnahme der den Co-Vorsitz innehabenden Mitglieder, mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.
(7) Ist die erstmalige Entsendung von Mitgliedern in die Landes-Zielsteuerungskommission erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Macht eine entsendungsberechtigte Institution von ihrem Entsendungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, sind lediglich die fristgerecht entsandten Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen (§ 14 Abs. 1).
(8) Die Funktionsperiode der Landes-Zielsteuerungskommission ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung OF geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Rückverweise
Bgld. GFG · Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz
§ 29 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Kraft. (3) § 9 Abs. 1 Z 7, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 1 Z 5 und der Entfall der Z 6, § 27 Abs…
§ 13 Zusammensetzung der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus: 1. der Kurie des Landes, 2. der Kurie der Sozialversicherung, 3. ein vom Bund entsandtes Mitglied. (2) Der Kurie des Landes gehören an: 1. das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung und 2. fünf von …