(1) Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, in der Landes-Zielsteuerungskommission und im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(2) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
a) Landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,
b) Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds,
c) Aufgaben, die dem Landesgesundheitsfonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden,
2. zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene,
b) Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
c) Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
d) Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene,
e) Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
f) Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
3. Abgabe begründeter Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren für Gruppenpraxen gemäß § 52c Abs. 3 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, § 26b Abs. 3 Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023, und für selbständige Ambulatorien gemäß § 7 Abs. 6 Bgld. KAG 2000.
4. sonstige Aufgaben, die der Gesundheitsplattform seitens des Landes übertragen werden.
(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
1. Ressourcenplanung im Pflegebereich,
2. Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
(4) Die Gesundheitsplattform kann einzelne Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen.
(5) Die Gesundheitsplattform hat zumindest einen der Volkszahl des Burgenlandes entsprechenden Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen.
(6) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Rückverweise
Bgld. GFG · Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz
§ 11 Aufgaben der Gesundheitsplattform
…126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023, und für selbständige Ambulatorien gemäß § 7 Abs. 6 Bgld. KAG 2000. 4. sonstige Aufgaben, die der Gesundheitsplattform seitens des Landes übertragen werden. (3) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen…
§ 3 Aufgaben des Burgenländischen Gesundheitsfonds
…1) Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat die in §§ 11, 12 und 15 bezeichneten Aufgaben. (2) Der Burgenländische Gesundheitsfonds übernimmt die finanziellen Verpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Krankenanstaltenträgern, soweit dem Grunde nach Ansprüche…
§ 29 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2023 treten in Kraft: 1. § 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 5 mit 1. Jänner 2021, 2. die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 25, 26 und 27, § 1…
§ 10 Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform
…Teilnahme an Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig. (4) Ein Beschluss kommt unter Nichtberücksichtigung von Stimmenthaltungen zustande: 1. in den Angelegenheiten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 - vorbehaltlich der Z 2 dieses Absatzes - bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 9 Abs…