Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen können.
Rückverweise
Bgld. GemSanG 2013 · Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013
§ 2 Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte
…1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung ihrer im § 1 angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger…
§ 4 Übergangsbestimmungen
…1) Die §§ 1 bis 3 gelten für Gemeinden nur insoweit, als zur fachlichen Besorgung der in § 1 angeführten Aufgaben nicht eine…