§ 1 Organisation des Gemeindesanitätsdienstes
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden