(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindebediensteten außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Die Gemeindebediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die Gemeindebediensteten haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Die Gemeindebediensteten,
1. deren regelmäßige Wochendienstzeit nach §§ 44 oder 47a herabgesetzt worden ist oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen oder
3. die sich in einem Karenzurlaub nach § 108 befinden
dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Gemeinde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben die Gemeindebediensteten jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Gemeinde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 51 Nebenbeschäftigung
…bezweckt. (4) Die Gemeindebediensteten, 1. deren regelmäßige Wochendienstzeit nach §§ 44 oder 47a herabgesetzt worden ist oder 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen oder 3. die sich in einem Karenzurlaub nach § 108 befinden dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit…
§ 113a Sonstige Rechte
…§ 113a (1) Gemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 51 ausüben oder eine Telearbeit nach § 29a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44, eine Pflegeteilzeit nach §…
§ 127 Kündigung
…der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44, 3. einer Pflegeteilzeit nach § 47, 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 51, 5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 107, 6. einer Pflegefreistellung nach § 113 oder 7. einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach…