(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 können Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt worden ist, über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 45 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehm…
§ 133e Zeitliche Mehrdienstleistung
…Dienststunden, bei Gemeindebediensteten mit gleitender Arbeitszeit über die im fiktiven Normaldienstplan festgelegte Dienstzeit, hinaus Dienst zu versehen (zeitliche Mehrdienstleistung). Bei der Anordnung sind § 45 Abs. 3, § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG und gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften zu beachten. Den auf Anordnung erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn 1. die Gemeindebediensteten eine oder einen zur Anordnung…
§ 47 Pflegeteilzeit
…des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. § 45 ist anzuwenden. (2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs…
§ 114 Familienhospizfreistellung
…und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 45 und 46 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Den Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen…