(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 108 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. § 45 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Gemeinde hat auf Antrag der Gemeindebediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu vereinbaren bei
1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der oder des nahen Angehörigen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 18 Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter
…oder Mentor herangezogen werden. (8) Wird die Stelle einer Gemeindeamtsleiterin oder eines Gemeindeamtsleiters frei oder ruht die Funktion als Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter gemäß § 47 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stelle im Landesamtsblatt für das Burgenland derart auszuschreiben, dass Bewerberinnen…
§ 62 Funktionszulage
…wenn Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist. (11) Für die Dauer des Ruhens der Funktion der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamts (§ 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ruht die für Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Funktionszulage sowie die für beamtete Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Verwendungszulage und…
§ 113a Sonstige Rechte
…oder eine Telearbeit nach § 29a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44, eine Pflegeteilzeit nach § 47, einen Frühkarenzurlaub nach § 107 oder eine Pflegefreistellung nach § 113 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § …
§ 20 Abberufung von der Leitung des Gemeindeamtes
…die Entlohnung. §§ 68 und 69 sind anzuwenden. (3) Im Fall des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters gemäß § 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 ist Abs. 2 erster Satz anzuwenden. Abs. 1 und 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.…