(1) Mit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Gemeindebediensteten und (oder) deren Ehegattin oder Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren. § 43 Abs. 2 und 4 bis 7 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes vereinbart werden. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehört und
2. die Gemeindebediensteten das Kind überwiegend selbst betreuen wollen.
(4) Die Gemeindebediensteten haben den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist den Gemeindebediensteten für die von Ihnen beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 124 Eingetragene Partnerschaft
…Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 1 Z 3, § 106 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 112 Abs. 4 und 6…
§ 43 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
…wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. (7) Durch die Abs. 1 bis 6 und durch § 44 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Bestimmungen dienstvertraglich eine befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.…
§ 44 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeitzur Betreuung eines Kindes
(1) Mit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung 1. eines eigenen Kindes, 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Gemeindebediensteten und (oder) deren Ehegattin oder Ehegatte üb…
§ 51 Nebenbeschäftigung
…ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. (4) Die Gemeindebediensteten, 1. deren regelmäßige Wochendienstzeit nach §§ 44 oder 47a herabgesetzt worden ist oder 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen oder 3. die sich in einem Karenzurlaub nach…