(1) Die betroffene Person darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatz nach § 39 bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 36 Abs. 1 nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt für eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 gelten § 39 Abs. 1, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 39 Abs. 4 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 40 Abs. 1 sinngemäß.
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