(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, jene Bediensteten, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören und am Wahltag in einem aktiven Gemeindedienstverhältnis stehen.
(2) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die zur Wahl des Gemeinderates nicht wahlberechtigt sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
(3) Zur Wahl des Personalvertreterausschusses sind jene nach den Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Bediensteten berechtigt, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, für die ein Personalvertreterausschuss gewählt wird.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung volljährig und an diesem Tag seit mindestens sechs Monaten Bedienstete der Gemeinde sind.
(5) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
1. Bedienstete, die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde sind;
2. Magistratsdirektoren, Leiter des Gemeindeamtes und Leiter von Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 3 sowie Leiter von Gemeindeverbänden;
3. Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung.
Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung zu beurteilen.
Rückverweise
Bgld. G-PVG · Burgenländisches Gemeinde - Personalvertretungsgesetz
§ 15 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, jene Bediensteten, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören und am Wahltag in einem aktiven Gemeindedienstverhältnis stehen. (2) Vom Wahlrecht si…
§ 20 Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen
…Auf die Wahl der Vertrauenspersonen sind die §§ 15 und 19 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine eigenen Personalvertreterwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Bürgermeister wahrzunehmen sind. In Dienststellen, in…