§ 20 Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen sind die §§ 15 und 19 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine eigenen Personalvertreterwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Bürgermeister wahrzunehmen sind. In Dienststellen, in denen eine Vertrauensperson eingerichtet ist, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Bürgermeister, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl ein Personalvertreterausschuss zu wählen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden