(1) Nachbarinnen und Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarinnen und Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarinnen und Nachbarn gelten jedoch die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, in denen sich - wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen - regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.
(2) Als Nachbarinnen und Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarinnen und Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
Rückverweise
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Feber 2004 S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, 4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27…
§ 9 Nachbarinnen, Nachbarn
(1) Nachbarinnen und Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarinnen und Nachbarn gelten nic…
§ 16 Nachträgliche Vorschreibungen
…technischen Besonderheiten zu berücksichtigen. (2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage nach § 5 Abs. 1 Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig…