(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage nach § 5 Abs. 1, dass die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage nach § 5 Abs. 1 Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zu Gunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 4 auf Antrag einer Nachbarin oder eines Nachbarn einzuleiten.
(4) Die Nachbarin oder der Nachbar muss in ihrem bzw. seinem Antrag gemäß Abs. 3
1. glaubhaft machen, dass sie oder er als Nachbarin bzw. Nachbar vor den Auswirkungen der genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1 nicht hinreichend geschützt ist, und
2. nachweisen, dass sie oder er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage nach § 5 Abs. 1 oder der betreffenden Änderung Nachbarin oder Nachbar im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 war.
Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt die Nachbarin oder der Nachbar Parteistellung.
(5) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1 aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(6) Für Anlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 und 3 bedürfen, gelten die Abs. 1, 3 bis 5 und 7 sinngemäß.
(7) Die Nachbarin oder der Nachbar ist nicht gemäß § 76 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund ihres oder seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(8) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Anlage nach § 5 Abs. 1 in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, ein Sanierungskonzept für die Anlage nach § 5 Abs. 1 zur Erreichung des hinreichenden Interessensschutzes und der Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 5 Abs. 5 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(9) Die vorstehenden Absätze gelten auch sinngemäß für Erzeugungsanlagen, die dem § 7 unterliegen. Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben - sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt - außer der Betreiberin oder dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
Rückverweise
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Feber 2004 S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, 4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27…
§ 16 Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage nach § 5 Abs. 1, dass die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so …
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
…der Betrieb der gesamten Anlage nach § 5 Abs. 1 durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist, 5. das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingebracht wird oder 6. die Auflassung gemäß § 18 Abs. 6 beendet ist. (2) Die Behörde hat die…