Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse (§ 12) technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.
Bgld. EEG · Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
§ 11 Rechenzentren
…§ 11 Rechenzentren Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Dies gilt…
§ 13 Strafbestimmung
…§ 13 Strafbestimmung Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Verpflichtung gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 oder gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 4 verstößt sowie eine Anlage entgegen §…
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