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Burgenländisches Abgabengesetz

Bgld. AbgG
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung der Abgaben zuständig sind.

(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

2. Abschnitt

Abgabenbehörden

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der Abgaben und Beiträge betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden.

(2) Unter Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

§ 4

§ 4 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.

(2) Enthalten die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so ist in den Angelegenheiten der Landesabgaben das Amt der Landesregierung und in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat sachlich zuständig.

(3) Soweit die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts anderes bestimmen, richtet sich diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) der oder des Abgabepflichtigen, dann nach ihrem oder seinem Aufenthalt, schließlich nach ihrem oder seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr in Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

(4) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Verwaltung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.

(5) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin oder des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

(6) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die Landesregierung.

2a. Abschnitt

Information über den Wasserpreis

§ 4a

§ 4a Information über den Wasserpreis

(1) Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Gemeinden, die mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, der die Abgabenpflichtigen der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt haben.

(4) Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

3. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 5

§ 5 Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar;

2. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt, oder die Abgaben verkürzt oder gänzlich hinterzieht;

3. vorsätzlich Verschlussmittel, die in einem Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht;

4. vorsätzlich Räume, Anlagen, Umschließungen oder Vorrichtungen, die durch Verschlussmittel gesichert sind, die in einem Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, so verändert, dass die Verschlusssicherheit nicht mehr gegeben ist;

5. ohne hierdurch den Tatbestand einer anderen nach den Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen,

a) eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,

b) eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,

c) eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,

d) vorsätzlich Maßnahmen der in den Abgabenvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt;

6. der Informationspflicht gemäß § 4a nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Abs. 1 Z 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags beträgt.

(3) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro geahndet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wenn in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Begehung Fahrlässigkeit.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 5a

§ 5a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2007, außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) 2a. Abschnitt, § 5 Abs. 1 und 3, § 5a sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 7

§ 7 Umsetzungshinweis

Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 80/2023 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, umgesetzt.