§ 3 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der Abgaben und Beiträge betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden.
(2) Unter Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden