§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung der Abgaben zuständig sind.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.
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