Sprengelangehörigkeit
§ 21
(1) Sprengelangehörig sind:
a) die der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen, deren Betriebsstandort sich im Schulsprengel befindet;
b) die zum Weiterbesuch der Berufsschule gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 berechtigten Personen, deren Wohnsitz sich im Schulsprengel befindet.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind in die Berufsschule (Berufsschulklasse) aufzunehmen, die für sie nach der Schulart in Betracht kommt und deren Sprengel sie angehören. Die Aufnahme von nicht dem Schulsprengel angehörigen Personen kann vom gesetzlichen Schulerhalter verweigert werden, wenn dadurch eine Überfüllung der Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde.
Rückverweise
BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 1 § 1
…Berufsschulen und als gesetzlicher Heimerhalter der Schülerheime wird das Land bestimmt. (5) Den der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach § 21 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 32 Abs 3 des Schulunterrichtsgesetzes zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind.…
§ 21
…Sprengelangehörigkeit § 21 (1) Sprengelangehörig sind: a) die der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen, deren Betriebsstandort sich im Schulsprengel befindet; b) die zum Weiterbesuch der Berufsschule gemäß § 21 Abs…